Rechtsprechung
BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 24.09.1976 - 4 K 177/76
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1978 - XV A 1846/76
- BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 208.78
- BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67
Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine …
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 8. November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76) und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - (BVerwGE 40, 353 [BVerwG 29.09.1972 - VII C 77/70]) davon ausgegangen, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens eine Namensänderung ist und deswegen im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist.Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.] und 183 [184]; 31, 28 [33]; ständige Rechtsprechung); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8 November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76]).
- BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, …
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 8. November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76) und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - (BVerwGE 40, 353 [BVerwG 29.09.1972 - VII C 77/70]) davon ausgegangen, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens eine Namensänderung ist und deswegen im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist. - BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.] und 183 [184]; 31, 28 [33]; ständige Rechtsprechung); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8 November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76]).
- BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66
Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von …
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.] und 183 [184]; 31, 28 [33]; ständige Rechtsprechung); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8 November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76]). - BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens …
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch das zur Namensänderung verpflichtende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wiederherstellen, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach der Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. BVerwGE 37, 301 [306 f.]). - BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
Auszug aus BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.] und 183 [184]; 31, 28 [33]; ständige Rechtsprechung); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8 November 1968 - BVerwG 7 C 9.67 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76]).
- BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …
Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).Aufgrund des Überwiegens der für die Namensänderung sprechenden Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund annehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).
- BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; …
Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 7 C 68.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, diein der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.]; 31, 28 [33]; zuletzt Urteile vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 und BVerwG 7 C 30.79 -).